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Takfir

Arab.: Vorwurf „der Apostasie, des Glaubensabfalls, des Unglaubens“, auch „Exkommunizierung“

Takfir bezeichnet den Vorwurf des Glaubensabfalls. Takfiri, Takfiriyun oder kafara khawarij: „die Hinausgehenden“ ist zudem eine Bezeichnung für eine Gruppierung der frühislamischen Zeit (7. Jahrhundert). Heute werden damit Salafisten bezeichnet, die pauschal und häufig Takfir aussprechen. Siehe auch: Apostasie (ridda).

Takfir in islamischen Rechtsschulen

Takfir ist der Prozess, mit dem islamische Rechtsschulen jemanden des Unglaubens oder Glaubensabfalls vom Islam beschuldigen. Dazu wird in der Regel ein Rechtsgutachten (fatwa) ausgestellt.

Unterschieden wird dabei zwischen „großem Unglauben“ (kufr akbar) und „kleinem Unglauben“ (kufr asghar). Der „große Unglaube“ ist Apostasie und kann zur Todesstrafe führen. Der „kleine Unglaube“ ist dagegen nur eine Sünde (ma‘siyya), die vergeben werden kann.

Wird der schwere Vorwurf des Glaubensabfalls (takfir) erhoben, so muss der Betroffene zumindest volljährig und zurechnungsfähig sein. Berücksichtigt werden auch mildernde Umstände, wie Zwang (ikrah) und Unkenntnis (jahl). Wenn es keine mildernden Umstände gibt, droht nach islamischer Rechtsprechung die Todesstrafe. [1]

Fundamentalistische Bewegungen, wie z.B. die Wahhabiyya oder extreme islamistische Gruppen, wie die Muslimbrüder, sowie dschihadistische Salafisten gebrauchen jedoch häufig pauschal Takfir gegen Andersdenkende. Hochrangige Gelehrte, wie z.B. die islamischen Rechtswissenschaftler der al-Azhar Universität, verurteilen diese pauschalen Verurteilungen.

Takfir bei Islamisten

Besondere Bedeutung erhält der Vorwurf der Apostasie in islamistischen Bewegungen. Der Vorwurf wird von ihnen häufig gegen islamische Staatsmänner und Regierungen erhoben. Es ist ein äußerst schwerer Vorwurf, da sie als oberste muslimische Hüter der Gesellschaft eine besondere Verantwortung übernommen haben.

Von salafistischen Gruppierungen werden häufig auch alle anderen Muslime, die nicht der eigenen Ideologie folgen, des Takfirs beschuldigt. Darunter fallen z.B. islamische Mystiker (Sufi) und Schiiten, die häufig pauschal als „Abtrünnige“ (arab. rafida, Pl. rawafid) bezeichnet werden. Darunter fallen auch muslimische Intellektuelle, Künstler und Politiker, die salafistische Meinungen nicht teilen. Salafisten berufen sich dabei auf die Auslegungen der Sharia durch wahhabitische Rechtsgelehrte, sowie Sayyid Qutb (gest. 1966) oder Ibn Taymiyya (gest. 1328). [2]

Islamisten und dschihadistische Salafisten begründen mit takfir auch den bewaffneten Dschihad. Extreme salafistische Gruppen erklären auch in Deutschland ihre Gegner oder die Regierung pauschal zu „Ungläubigen“ (arab. kuffar, s.d.), um damit ihren Kampf zu legitimieren.

Kein einheitlicher Gebrauch von Takfir unter Salafisten

Weltweit sind sich die verschiedenen salafistischen Gruppierungen jedoch uneinig, welche Kriterien diesen schweren Vorwurf tatsächlich rechtfertigen. Ursache dafür sind die unterschiedlichen Glaubenslehren (arab. aqida) der einzelnen salafistischen Gruppen. Strittig ist z.B., welche Tat als „großer Unglaube“ (kufr akbar) und welche nur als „kleiner Unglaube“ (kufr asghar) zu deuten ist.

Einige salafistische Gruppen enthalten sich daher prinzipiell diesem Vorwurf. Andere stellen, statt pauschal zu urteilen, weitere Glaubensgrundsätze auf, bevor sie den Vorwurf erheben. So unterscheiden sie zwischen „Ungläubigen aus Überzeugung (kafir i’tiqadi) und „Ungläubigen in der Praxis“ (kafir `amali). Ihre Kriterien sind z.B.: Erst wenn der Beschuldigte die Tat auch ausdrücklich als erlaubt erklärt (istihlal) und absichtlich danach handelt (qasd), ist es „großer Unglaube“. Weitere Kriterien können Zwang oder Freiwilligkeit, Kenntnis oder Unkenntnis sein. Ein Beispiel: Ein Staatsmann orientiert sich nicht nach der Scharia, ist von seiner Handlung überzeugt, ihm ist das bewusst und er verkündet das öffentlich sogar als legitim. [3]

Quellen

[1] EI 2, Artikel: „Takfir“; Nedza in: Salafismus, bpb Bd. 1454, S. 90ff.
[2] Nedza in: Salafismus, bpb Bd. 1454, S. 90ff.
[3] Farschid in: Salafismus, bpb Bd. 1454, S. 173f.

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